Allgemeine Geschäftsbedingungen informieren dich über Trainingsoptionen & Preise, Teilnahmekriterien, Stornobedingungen & Haftung im Schießtraining.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen – Besonderheiten

Ein Privattraining mit einem selbstständigen Schießtrainer ist zwar rechtlich unkompliziert zu bewerkstelligen, birgt aber einige heikle Aspekte, derer du dir als Teilnehmer oder Teilnehmerin im Klaren sein solltest. Hier ein kurzer Überblick.

Die persönliche Haftung von Schütze und Schützin

Auch, wenn du im Zuge eines Schießtrainings von einem Schießtrainer betreut wirst, kannst du nicht jede deiner eigenen Handlungen seiner Verantwortung unterwerfen, selbst, wenn ihr beide es so wolltet. Volljährige Teilnehmer und Teilnehmerinnen sind voll geschäfts- und deliktsfähig. Du bist demnach selbst für dein Fehlverhalten einschließlich aller Folgen verantwortlich. Ob du eine eigene Waffenbesitzkarte hast, ist hier zunächst unerheblich, denn das Nicht-Haben einer WBK entbindet dich nicht von deiner Geschäfts- und Deliktsfähigkeit. Handhabst du eine Schusswaffe, bist du für jeden abgegebenen Schuss und dessen Folgen selbst verantwortlich. Waffenrechtlich, strafrechtlich und auch zivilrechtlich.

(Zur Beruhigung: Fehler sind anfangs normal und sogar wünschenswert. Maßgeblich ist, wie du mit ihnen umgehst.)

Die Aufsichtspflicht beim Schießtraining mit Jugendlichen

Jugendliche dürfen sowohl aus waffenrechtlicher Sicht als auch im Sinne der AGB von DMS an einem Schießtraining auf behördlich genehmigten Schießanlagen teilnehmen, sofern eine entsprechende geistige Reife gegeben ist und der- oder diejenige die mit dem Gebrauch von Schusswaffen bestehenden Gefahren zu erkennen vermag. Aus rechtlichen Gründen übernehme ich jedoch nicht die Aufsichtspflicht nach den österreichischen Jugendschutzgesetzen. Daher hat im Schießtraining mit einem Jugendlichen immer auch dessen gesetzlicher Vertreter im Schießtraining anwesend zu sein oder selbst als Zweitschütze aktiv daran teilzunehmen. Nimmt der gesetzliche Vertreter nicht selbst am Training teil, hat er, um gefährliche Ablenkungen zu vermeiden, das Schießtraining nicht störend zu beeinträchtigen.

Waffenrechtliche Verlässlichkeit und sachgemäßer Umgang mit Schusswaffen

Nach österreichischer Rechtsprechung ist ein Mensch u. a. dann waffenrechtlich nicht zuverlässig, wenn er eine Waffe einer Person überlässt, bei der Tatsachen die Annahme rechtfertigen, sie werde nicht sachgemäß damit umgehen. Daraus ergibt sich meine Pflicht, bestimmte Personen von der Teilnahme an Schießtrainings oder Theoriekursen auszuschließen. Ich bin höchstselbst zur waffenrechtlichen Verlässlichkeit verpflichtet. Ausnahmen für Personen, die nach geltendem Recht und basierend auf ihren individuellen Umständen nicht berechtigt sind, Schusswaffen – wenn auch nur temporär – zu besitzen, sind grundsätzlich ausgeschlossen. Dies gilt insbes. für:

  1. Personen mit aufrechtem Waffenverbot oder vorläufigem Waffenverbot (Zivildiener unterliegen keinem gerichtlichen Waffenverbot)
  2. Personen, die aufgrund ihres Verhaltens den Verdacht erwecken, dass sie unsachgemäß mit Schusswaffen hantieren werden
  3. Jugendliche ohne Anwesenheit und Einverständnis der gesetzlichen Vertretung
  4. Personen, die unter Einfluss von Alkohol, Medikamenten oder Drogen stehen
  5. Personen, die die Unterzeichnung der DMS-Haftungserklärung verweigern