TEIL 1: Österreich
DIESER ARTIKEL IST KEINE RECHTSBERATUNG!
Waffenbesitzkarte und Waffenpass erlauben dir den Umgang mit genehmigungspflichtigen Schusswaffen in Österreich. Neben diesen Hauptdokumenten existieren begleitende Urkunden und Unterlagen, etwa die Jagdkarte oder der Waffenführerschein. Sie berechtigen dich zwar nicht zum Waffenbesitz, können in Kombination mit einer WBK aber deinen persönlichen Berechtigungsumfang als Inhaber erweitern.
In diesem Beitrag erfährst du primär, welche waffenrechtlichen Dokumente und Begleiturkunden es in Österreich gibt und wozu sie hierzulande grundlegend (!) berechtigen. Etwaigen Ausnahmebestimmungen gehe wir an dieser Stelle noch nicht auf den Grund. Dem besseren Verständnis wegen möchte ich mich aber zunächst einer essenziellen Frage widmen:
Wieso gestalten sich Waffengesetze in Europa so unterschiedlich – und warum ist es in Österreich so, wie es nunmal ist?
Gesetzgebung auf EU-Ebene
Das Fundament aller europäischen Waffengesetze steht in Brüssel.
Dort wurden die EU-Feuerwaffenrichtlinie und die EU-Feuerwaffenverordnung ins Leben gerufen.
EU-Feuerwaffenverordnung
Die Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 dient der Umsetzung des Art. 10 des ihr übergeordneten UN-Feuerwaffenprotokolls
- gegen unerlaubte Herstellung von Waffen, dazugehörigen Teilen, Komponenten & Munition sowie
- gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der UN
- gegen grenzüberschreitende organisierte Kriminalität,
- zur Einführung von Ausfuhrgenehmigungen für Feuerwaffen, deren Teile, Komponenten & Munition
- sowie zur Einführung von Maßnahmen betreffend deren Einfuhr & Durchfuhr.
EU-Feuerwaffenrichtlinie
Die Richtlinie (EU) 2021/555 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen beinhaltet Mindeststandards hinsichtlich des Erwerbs, Besitzes und Austausches ziviler Feuerwaffen innerhalb der Europäischen Union. Dazu gehören
- die Kategorisierung der Feuerwaffen in A, B & C,
- Kennzeichnung, Registrierung & Nachverfolgbarkeit,
- Erwerb & Besitz,
- Deaktivierung & Umbau,
- der Umgang mit halbautomatischen Feuerwaffen,
- die grenzüberschreitende Verbringung sowie
- der Informationsaustausch zwischen Mitgliedsstaaten.
Die Verordnung ist von allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union einzuhalten – Wort für Wort, wie sie verfasst ist.
Die Richtlinie nennt bestimmte gesamteuropäische Ziele, die jeder Mitgliedsstaat für sich innerhalb einer Frist erreichen muss. Dabei legt jeder Mitgliedsstaat fest, durch welche Maßnahmen er diese Ziele erreicht. Innerhalb eines Staates dürfen diese auch strenger sein, als die EU-Richtlinie vorsieht. Die Maßnahmen in den unterschiedlichen Mitgliedsstaaten werden u. a. aufgrund der dort vorherrschenden gesellschaftlichen und politischen Gegebenheiten sowie ihrer Entwicklungen gesetzt. So kommt es u. a. zu unterschiedlichen waffenrechtlichen Dokumenten, zu unterschiedlichen Transportkriterien oder zu mal strengeren, mal liberaleren Ausnahmebewilligungen in den einzelnen EU-Mitgliedsstaaten.
Und diese sind im jeweiligen Waffengesetz, in Österreich das Waffengesetz 1996↗, zu finden.
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Waffenbesitzkarte (WBK)
Bevor es ins Detail geht, ein allgemeiner Hinweis: Nicht für jede Art von Schusswaffe ist in Österreich zwingend eine Waffenbesitzkarte nötig. Abhängig davon, welcher Kategorie (A, B oder C) eine Schusswaffe angehört, kann entweder eine WBK oder eine WBK plus Ausnahmebewilligung erforderlich sein; für Schusswaffen der Kategorie C benötigst du gar keine behördliche Besitzerlaubnis.
Mit deiner Waffenbesitzkarte darfst du in Österreich
- bis zu 2 genehmigungspflichtige Schusswaffen der Kategorie B erwerben, besitzen und einführen (aber nicht ausführen) sowie
- Munition für Faustfeuerwaffen erwerben und besitzen (aber weder ein- noch ausführen).
In Kombination mit einer gültigen Jagdkarte berechtigt sie dich noch zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B – allerdings nur im Zuge der Jagdausübung (also revierbezogen).
Bei erstmaliger Beantragung der Waffenbesitzkarte ist die Stückzahl von Kat. B-Schusswaffen, die du erwerben, besitzen und einführen darfst, auf 2 begrenzt. Nach 5 Jahren darfst du deine verfügbaren Plätze einmalig ohne Angabe von Gründen auf bis zu 5 erweitern lassen. Spätere Erweiterungen sind nicht ausgeschlossen, allerdings nur unter gewissen Voraussetzungen möglich.
Für welche Schusswaffen gilt die Waffenbesitzkarte?
Nach österreichischer Rechtsprechung berechtigt die WBK zu Erwerb, Besitz und Einfuhr von genehmigungspflichtigen Schusswaffen der Kategorie B. Dies sind konkret
- Faustfeuerwaffen (Kurzwaffen),
- Repetierflinten (Schrot) und
- halbautomatische Schusswaffen (Selbstlader).
Aber nur, sofern diese nicht aus irgendwelchen Gründen den verbotenen Waffen (Kategorie A) zugeordnet sind. Möchtest du eine solche A-Schusswaffe erwerben, besitzen oder einführen, benötigst du zusätzlich zur Waffenbesitzkarte eine ausdrückliche Ausnahmebewilligung durch die Behörde (die wiederum erst mit einem Neudruck deiner WBK auch auf dieser vermerkt ist).
Voraussetzungen für eine Waffenbesitzkarte:
- Nachweis über den sachgemäßen Umgang mit Schusswaffen (zB Waffenführerschein, DMS Firearms License)
- waffenrechtliche Verlässlichkeit, kein Ausschlussgrund
- weitgehende Unbescholtenheit
- psychologisches Gutachten
- Rechtfertigungsgrund
- Unbescholtenheit
- mind. 21 Jahre alt
- EWR-Bürger

Rechtliche Begriffe
Zwischen einzelnen Begriffen wie Waffenbesitzkarte, Waffenpass, Waffenschein usw. ist vor allem im internationalen Sprachgebrauch strikt zu unterscheiden: Jedes Dokument berechtigt dich an unterschiedlichen Orten zu unterschiedlichen Dingen, nicht jedes Dokument existiert aber auch überall. Um die Vielfalt der gebräuchlichen Begriffe aus dem Waffenrecht zumindest innerhalb Österreichs zu komprimieren, schau gerne im ⇨ Artikel über die rechtlichen Begriffe vorbei.
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Waffenpass (WP)
Der Waffenpass umfasst dieselben Berechtigungen wie die Waffenbesitzkarte und berechtigt dich zusätzlich zum öffentlichen Führen („Beisichhaben“). Hast du sowohl WBK als auch WP, werden die Zahlen der jeweils genehmigten B-Schusswaffen pro Dokument addiert und ergeben die Summe an B-Schusswaffen, die du erwerben, besitzen und einführen darfst. Öffentlich führen darfst du aber nur jene Stückzahlen und Waffenkategorien, die auf dem WP vermerkt sind.
Mit einer einfachen Rechtfertigung kommst du als WP-Antragsteller bei deiner Waffenbehörde allerdings nicht weit: Für die Erlaubnis zum öffentlichen Führen musst du einen konkreten Bedarf glaubhaft machen. Im Zuge der Antragstellung ist detailliert darzulegen,
- woraus du für dich diesen speziellen Bedarf ableitest und
- dass es sich um eine qualifizierte Situation handelt, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.
Die Schusswaffe muss in dieser Situation geradezu erforderlich sein, weil anderweitig das bedarfsbegründende Ziel nicht zu erreichen ist. Außerdem musst du glaubhaft machen, dass du mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in ebendiese Situation gerätst.
Voraussetzungen für den Waffenpass
- Nachweis über den sachgemäßen Umgang mit Schusswaffen (zB Waffenführerschein, DMS Firearms License)
- waffenrechtliche Verlässlichkeit, kein Ausschlussgrund
- weitgehende Unbescholtenheit
- Bedarf zum öffentlichen Führen
- psychologisches Gutachten
- Unbescholtenheit
- mind. 21 Jahre alt
- EWR-Bürger sein

Der Waffenpass & die öffentliche Sicherheit
Trotz Waffenpass darfst du Waffen in Österreich nicht ohne Weiteres jederzeit und überall bei dir haben. Du magst mit diesem Dokument zwar dein persönliches Recht zum Führen von Schusswaffen erwirkt haben – in der Öffentlichkeit hat aber die öffentliche Sicherheit Vorrang, nicht deine persönliche. Was du waffenrechtlich darfst, kann immer noch anders-rechtliche Konsequenzen haben; zum Beispiel strafrechtliche, falls Passanten sich bedroht fühlen. Du könntest aber auch unbeabsichtigt eine Fahndung der Polizei durchkreuzen, die dich dann plötzlich für verdächtig hält, nur weil ein Polizist deine legal geführte Waffe entdeckt hat. Selbst Irrtümer haben bereits Menschenleben gekostet. Ob du deine Waffe aufgrund deiner individuellen Berechtigungen beispielsweise in einer Waffenverbotszone führen darfst, ist im Einzelfall zu prüfen; die Teilnahme an (u. a.) Demonstrationen ist bewaffneten Personen nach dem Versammlungsgesetz verboten.
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Europäischer Feuerwaffenpass (EU-FWP)
Der EU-FWP ist der Reisepass für deine darin eingetragenen Schusswaffen. Er berechtigt Menschen mit Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat zur Mitnahme der im EU-FWP eingetragenen Schusswaffen und deren Munition in andere Mitglieds- oder Schengenstaaten im Rahmen einer Reise.
Dein Heimatstaat stellt dir einen solchen aber nur aus,
wenn du nach dessen Rechtsprechung innerhalb des Bundesgebietes auch
zum Besitz der mitzunehmenden Waffen berechtigt bist.
Der EU-FWP ist keine Erwerbs- oder Besitzberechtigung. Da du in Österreich für Erwerb und Besitz von registrierungspflichtigen Schusswaffen der Kategorie C weder Waffenbesitzkarte noch Waffenpass benötigst, erhältst du den EU-FWP hierzulande auch ohne WBK und WP. Für die Mitnahme von genehmigungspflichtigen Schusswaffen der Kategorie B genügt der EU-FWP alleine aber nicht; hier benötigst du, um allein schon zu ihrem Besitz innerhalb des Bundesgebietes berechtigt zu sein, WBK oder WP.
Die Berechtigungen, die du mit dem EU-FWP erlangst (Durchführung einer Reise, Mitnehmen von zu Hause und wieder mit zurück), sind aus Sicht der EU für jeden Inhaber dieselben. Ob du nun aus Deutschland oder aus Österreich kommst: du darfst die eingetragenen Schusswaffen von zu Hause aus mit- und wieder mit zurück nehmen. Allerdings geht diese Mitnahmeberechtigung immer von den Rechtsgrundlagen und -ansichten des Staates aus, der das Dokument ausgestellt hat – und diese sind von Staat zu Staat unterschiedlich.
Kurzum:
Die Republik Österreich erlaubt dir das Mitnehmen deiner hier rechtmäßig besessenen und in den EU-FWP eingetragenen Schusswaffen über die österreichische Staatsgrenze hinaus und wieder mit zurück. Ein in Deutschland ausgestellter EU-FWP erlaubt dir das Mitnehmen deiner dort rechtmäßig besessenen und in den EU-FWP eingetragenen Schusswaffen über die deutsche Staatsgrenze hinaus und wieder mit zurück, etc.
Voraussetzungen für den Europäischen Feuerwaffenpass
- mind. 1 rechtmäßig erworbene & besessene Schusswaffe
- waffenrechtliche Verlässlichkeit
- fester Wohnsitz im ausstellenden Bundesgebiet
- Antragstellung

Was der Europäische Feuerwaffenpass kann – und was nicht
Der Sinn des EU-FWP ist, dir als Legalwaffenbesitzer das Reisen innerhalb der EU- und Schengenstaaten zu erleichtern. ABER: Waffenrechtliche Dokumente haben ihren Wirkungsbereich immer nur innerhalb des Bundesgebietes bzw. unterliegt der Rechtsprechung jenes Staates, der sie ausgestellt hat. So berechtigt die österreichische Waffenbesitzkarte dich zu Erwerb, Besitz und Einfuhr genehmigungspflichtiger Schusswaffen in bzw. nach Österreich; aber nicht automatisch auch zu Erwerb, Besitz und Ausfuhr in bzw. aus einem andere(n) EU-Mitgliedsstaat, wenn du dich dort aufhältst.
Sobald du mit deiner Waffe in einem fremden Bundesgebiet zu tun hast, musst du dich auch an dessen Waffenrechtsprechung halten. Da die jeweiligen Waffenrechtsprechungen aber von Bundesgebiet zu Bundesgebiet unterschiedlich sind, ergeben sich beispielsweise für dich als Österreicher, der seine Schusswaffen nach Deutschland mitnimmt, andere Möglichkeiten, als für einen Deutschen, der seine Schusswaffen nach Österreich mitnimmt; et vice versa.
Eine Frage der Perspektive
Sehen wir uns das am Beispiel eines Waffenimportes an.
Du weißt bereits, dass du Kat. B-Schusswaffen mit deiner WBK nach Österreich einführen darfst. Allerdings kannst du Schusswaffen, die du mit WBK nach Österreich einführen darfst, trotzdem nicht rechtmäßig einführen, wenn du sie nicht zuvor auch rechtmäßig aus dem anderen Staat ausführst. Letzteres erlaubt dir deine österreichische WBK aber nicht. Um die Waffe aus dem anderen Staat ausführen zu dürfen, musst du dort (zumindest temporär) zu ihrem Erwerb und Besitz berechtigt sein, was mit deiner WBK ebenfalls nicht geht, da sie ihre Gültigkeit nur auf österreichischem Bundesgebiet entfaltet. Folglich braucht es zusätzliche Bescheinigungen – aus Österreich wie aus Deutschland.
Ähnlich verhält es sich mit dem Europäischen Feuerwaffenpass und der Waffenmitnahme:
Der österreichische EU-FWP berechtigt dich nur zum Mitnehmen und Mitzurücknehmen der im EU-FWP eingetragenen Schusswaffen, vom ausstellenden Staat beginnend mit Ziel in einem anderen EU-Mitgliedsstaat oder Schengenstaat. Aber nicht zu ihrem Erwerb, nicht zum Besitz (insbes. nicht dem dortigen) und nicht zur Ein- oder Ausfuhr. Obwohl dir mit österreichischem EU-FWP das Mitnehmen in einen anderen Staat aus Sicht der Republik Österreich erlaubt ist, erlaubt der andere Mitgliedsstaat nicht automatisch auch das Mitbringen aus seiner Perspektive – und nicht den dortigen Besitz. Würde dein in Österreich ausgestelltes Dokument dir dieses Mitbringen-und-dort-Besitzen aus Sicht des anderen Staates erlauben, würde die Republik Österreich in die Rechtsprechung eines fremden Staates eingreifen.
Der individuelle Berechtigungsumfang des Einzelnen
Dein persönlicher Berechtigungsumfang, den du zu Hause in Österreich mit dem EU-FWP erwirbst, ist immer aus der Perspektive der Republik Österreich aus zu betrachten; also von österreichischer Rechtsprechung ausgehend. Als Inhaber eines österreichischen EU-FWP darfst du deine darin eingetragenen Waffen und die dazugehörige Munition nur mitnehmen, wenn du schon in Österreich zu deren Besitz berechtigt bist. Der Haken: Ob und wann du in Österreich zum Besitz berechtigt bist, entscheidet Österreich für sich nach innen – und nicht für einen anderen Staat. DEIN persönlicher Berechtigungsumfang ist also nur innerhalb der Bundesrepublik Deutschland gegeben.
Der individuelle persönliche Berechtigungsumfang eines Deutschen stellt sich in Deutschland – aufgrund der dort strenger ausgelegten Waffenrechtsprechung – ganz anders dar; daher darfst du aus Österreich umstandsbedingt andere Schusswaffen in ein anderes Land mitnehmen, als der Deutsche sie aus dem Blickwinkel der deutschen Rechtsprechung mitnehmen darf. Allerdings wiederum nur, wenn du auch die Rechtsprechung des anderen Landes befolgst; du musst also dafür Sorge tragen, dass du auch dort zum Besitz dieser – aus Sicht des anderen Staates mitgebrachten – Waffen berechtigt bist.
So ergeben sich individuelle Berechtigungen für den EU-FWP-Inhaber auch im Ausland – einzig aufgrund seiner Staatsangehörigkeit und der in seiner Heimat geltenden Gesetze.
Grenzübertritt mit Schusswaffe & Munition – ein Beispiel
Als österreichischer WBK-Inhaber darfst du in Österreich jegliche Munition für Faustfeuerwaffen erwerben und besitzen, die nicht verboten ist. Du darfst also, wenn eine entsprechende Waffe in deinem EU-FWP eingetragen ist, auch ihre Munition von Österreich nach Deutschland mitnehmen; auch wenn du diese in Deutschland weder erwerben noch besitzen darfst. Wie bei der Waffe auch, benötigst du aber dennoch in Deutschland deine vorübergehende Besitzerlaubnis, da die Berechtigungen, die du aufgrund deiner Dokumente genießt, ausschließlich in Österreich gelten.
Ein deutscher WBK-Inhaber darf in Deutschland hingegen nur jene Munition erwerben und besitzen, die für seine Waffe bestimmt, geeignet oder mit der für die Waffe vorgesehenen Munition kaliberidentisch ist. Er darf also nicht jegliche Waffen mit beliebiger Munition mitnehmen, sondern nur jene Munition, die tatsächlich zu den mitgenommenen Waffen gehört.
So hat nun der Österreicher in Deutschland mehr Freiheiten, als der Deutsche – basierend auf den individuellen Rechtsgrundlagen der einzelnen Staaten.
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Jagdkarte (JK)
Eine gültige JK berechtigt dich in Österreich – gemeinsam mit der Zustimmung des Jagdausübungsberechtigten – zur Ausübung der Jagd in jenem Bundesland, für das die Karte ausgestellt wurde. Allerdings ist die JK kein waffenrechtliches, sondern ein jagdrechtliches Dokument. Sie berechtigt dich nicht zum Erwerb und Besitz von Waffen, kann aber deinen persönlichen Berechtigungsumfang erweitern, wenn du zB bereits eine WBK hast.
In Kombination mit der Waffenbesitzkarte berechtigt eine gültige JK dich zum Führen von genehmigungspflichtigen Schusswaffen der Kategorie B – aber nur eingeschränkt und im Zuge der Jagdausübung. Auch, wenn du keinen Waffenpass hast. Außerdem bist du als Inhaber einer gültigen Jagdkarte vom allgemeinen Schalldämpferverbot ausgenommen. Falls du noch keine WBK hast, aber eine beantragen möchtest, entfällt für dich bei Vorlage der gültigen JK das psychologische Gutachten.
Jäger werden – so kommst du zur Jagdkarte
Um eine Jagdkarte beantragen zu können, musst du eine Jungjägerprüfung ablegen. Eine Ausbildung dazu kannst du sowohl als Privatlehrgang absolvieren, aber auch im Rahmen einschlägiger Berufsausbildungen, etwa beim Besuch einer landwirtschaftlichen Fachschule.
Am Ende dieser Ausbildung steht eine Prüfung. Ihr Bestehen bestätigt deine jagdliche Eignung – damit darfst du amtlich deine Jagdkarte beantragen. Diese wird standardmäßig als Jahresjagdkarte und für jenes Bundesland ausgestellt, in dem du die Prüfung absolviert hast. Mit bereits ausgestellter JK kannst du dann Jagdgastkarten für andere Bundesländer beantragen, um vorübergehend auch dort jagen zu dürfen. Diese haben in der Regel eine kürzere Gültigkeitsdauer zwischen einem Tag und vier Wochen, abhängig vom Bundesland.
Mit der Ausstellung der JK gehen drei Dinge einher:
- eine Mitgliedschaft beim Landesjagdverband (LJV)
- eine Jagdhaftpflichtversicherung und
- eine Jagdunfallversicherung.
Fortan solltest du deinen jährlichen Mitgliedsbeitrag beim LJV entrichten. Tust du dies, verlängert sich die Gültigkeit deiner JK um ein weiteres Jahr. Unterlässt du es, verliert die JK ihre Gültigkeit und sämtliche durch sie erlangte Berechtigen sind ebenfalls dahin: Einen Schalldämpfer, den du mit gültiger JK legal erworben und besessen hast, besitzet du ab Ungültigkeit der Karte unrechtmäßig. Du musst ihn folglich einer berechtigten Person überlassen. Auch die Erlaubnis zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B erlischt mit der Gültigkeit der JK, wenn du keinen WP, sondern nur noch eine WBK vorweisen kannst.
Grundsätzlich ist es nicht verboten, das ein oder andere Jahr als Jäger oder Jägerin auszusetzen. Du solltest die rechtlichen Konsequenzen aber berücksichtigen, entsprechend vorausplanen und dich absichern (etwa für den Fall, dass du, wenn du die Jagd später wieder aufnimmst, deinen Schalldämpfer wieder zurückhaben möchtest). Ist deine JK 20 Jahre lang ungültig gewesen, bleibt sie dauerhaft ungültig.
Voraussetzungen für die Jagdkarte (NÖ)
- Entrichtung der Jagdkartenabgabe & des Verbandsbeitrages
- keine Verweigerungsgründe
- Mitgliedschaft im LJV
- jagdliche Eignung
- mind. 18 Jahre alt

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Nachweis über den sachgemäßen Umgang mit Waffen
Um in Österreich eine Waffenbesitzkarte beantragen zu können, musst du deiner zuständigen Waffenbehörde↗ nachweisen, dass du sachgemäß mit Schusswaffen umgehen kannst. Dies geschieht im Regelfall durch die Teilnahme an einer Schulung und deren Teilnahmebestätigung. Österreichweit hat sich der sog. Waffenführerschein eingebürgert – du hast aber auch andere Möglichkeiten.
Trotz seiner irreführenden Bezeichnung berechtigt der Waffenführerschein dich weder zum Waffenerwerb noch zum Besitz und insbes. nicht zum Führen von Waffen. Er dient lediglich als Nachweis, dass du eine Schulung absolviert hast. Im gesamten deutschsprachigen Waffenrecht kommt der Begriff Waffenführerschein aber so nicht vor: Das österreichische Waffengesetz spricht offiziell vom sog. Nachweis über den sachgemäßen Umgang mit Schusswaffen. Das kann ein Waffenführerschein sein – aber auch ein beliebiges anderes Dokument, etwa die ⇨ DMS Firearms License. Eine Formvorschrift gibt es hierzulande nicht und ob dein Dokument anerkannt wird, entscheidet die Waffenbehörde im eigenen Ermessen.
Für die erstmalige Beantragung von Waffenbesitzkarte oder Waffenpass ist ein solches Dokument Grundvoraussetzung. Erwirbst du mit deiner neuen WBK nun deine erste genehmigungspflichtige Schusswaffe, kommt es alle 5 Jahre zur Überprüfung deiner waffenrechtlichen Verlässlichkeit↗ in Form eines Hausbesuchs. Diese geht mit einer Überprüfung der sicheren Verwahrung deiner Waffen einher. Sofern du nun keinen regelmäßigen Umgang mit deinen Waffen nachweisen kannst (zB durch Wertungslisten von Bewerbsteilnahmen oder regelmäßige Trainingsnachweise), ist die einst absolvierte Schulung aufzufrischen.
Voraussetzungen für DMS Firearms License, Waffenführerschein & Co.
- waffenrechtliche Verlässlichkeit, kein Ausschlussgrund
- bei Minderjährigen: Einverständnis des gesetzlichen Vertreters

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Schießbuch
Das Schießbuch begleitet dich als Sportschütze für den Rest deines Lebens: Es ist dein Trainingstagebuch, in das du Zeile für Zeile deine jeweils verwendete Waffe, das Kaliber, deine ⇨ Schießdisziplin uvm. zu Nachweiszwecken einträgst. Schießbücher Dokumentieren deine Schießstandbesuche und dienen der Feststellung, ob aufgrund deiner Dokumentation denn ein regelmäßiger Gebrauch der Schusswaffe als Jagd-, Sport- oder Dienstwaffe gegeben ist und der Status Sportschütze↗ zum Zeitpunkt der Einsicht aufrecht ist.
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- Lehr- & Trainingsvideos,
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Waffenbesitzkarte & andere Dokumente in Österreich
Die WBK erlaubt Erwerb, Besitz & Einfuhr von genehmigungspflichtigen Schusswaffen sowie Erwerb & Besitz von Munition für Faustfeuerwaffen.
Der WP berechtigt zusätzlich zum öffentlichen Führen von Schusswaffen.
Der EU-FWP gestattet Reisen mit eingetragenen Schusswaffen zw. EU-Mitglieds- & Schengenstaaten.
Die JK erlaubt die Ausübung der Jagd in jenem Bundesland, für das sie ausgestellt wurde.
Der Nachweis über den sachgemäßen Umgang mit Schusswaffen ist ein Schulungsnachweis.
Das Schießbuch dokumentiert den regelmäßigen Gebrauch der Schusswaffen.
Übrigens:
Der Begriff Waffenschein ist im österreichischen Waffenrecht nicht mehr existent.
Ein solcher berechtigte einst zum Führen von Schusswaffen, die keine Faustfeuerwaffen waren.
Waffenscheine wurden vom Waffenpass ersetzt – alle noch in Umlauf befindlichen Waffenscheine fungieren jetzt als Waffenpass.
Für einen Exkurs nach Deutschland wirf gerne einen Blick in den nächsten Blogartikel: ⇨ Waffenbesitzkarte, Waffenschein & Co. – Teil 2
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