TEIL 1:
Waffenrechtliche Dokumente in Österreich
DIESER ARTIKEL IST KEINE RECHTSBERATUNG.
Waffengesetze (WaffG) sind national gültige Rechtsnormen, die für einen bestimmten Staat den zivilen Umgang mit Waffen regeln. Vor allem dahingehend, wer welche Waffen unter welchen Bedingungen erwerben, besitzen, ein- oder ausführen darf. Als strafrechtliche Nebengesetze beinhalten Waffengesetze im DACH-Raum auch Verwaltungsübertretungen und gerichtlich strafbare Handlungen sowie Sonder- und Ausnahmebestimmungen für bestimmte Personen, Waffen oder Zwecke.
Für erlaubnis- bzw. genehmigungspflichtige Waffen braucht es eine amtliche Besitzgenehmigung. In Österreich sind dies entweder die Waffenbesitzkarte oder der Waffenpass. Neben diesen waffenrechtlichen Dokumenten existieren begleitende Urkunden wie etwa die Jagdkarte oder ein Waffenführerschein. Solche Dokumente berechtigen zwar nicht zum Waffenerwerb oder -besitz, können in Kombination mit einer Besitzerlaubnis aber den persönlichen Berechtigungsumfang des Inhabers erweitern. Oder für das Erlangen bestimmter Ausnahmebewilligungen erforderlich sein.
In diesem Beitrag erfahren Sie primär, welche wesentlichen Dokumente und Begleiturkunden es in Österreich gibt und wozu sie hierzulande standardmäßig (!) berechtigen. Zum Vergleich der Dokumente mit Deutschland oder der Schweiz werfen Sie gerne einen Blick in den zweiten und dritten Teil dieser Beitragsserie: „Waffenbesitzkarte & Waffenschein in Deutschland“ und „Waffenerwerbsschein & Waffentragbewilligung in der Schweiz“. Dem besseren Verständnis wegen möchte ich zunächst eine grundlegende Frage beantworten: Wieso sind die Waffengesetze in Europa so unterschiedlich?
Die EU-Gesetzgebung als Fundament
Das Fundament der europäischen Waffengesetze steht in Brüssel.
Dort wurden die EU-Feuerwaffenrichtlinie und die EU-Feuerwaffenverordnung erlassen.
EU-Feuerwaffenverordnung
Die Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 dient der Umsetzung des Art. 10 des ihr übergeordneten UN-Feuerwaffenprotokolls
- gegen unerlaubte Herstellung von Waffen, dazugehörigen Teilen, Komponenten & Munition sowie
- gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der UN
- gegen grenzüberschreitende organisierte Kriminalität,
- zur Einführung von Ausfuhrgenehmigungen für Feuerwaffen, deren Teile, Komponenten & Munition
- sowie zur Einführung von Maßnahmen betreffend deren Einfuhr & Durchfuhr.
EU-Feuerwaffenrichtlinie
Die Richtlinie (EU) 2021/555 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen beinhaltet Mindeststandards hinsichtlich des Erwerbs, Besitzes und Austausches ziviler Feuerwaffen innerhalb der Europäischen Union. Dazu gehören
- die Kategorisierung der Feuerwaffen in A, B, C & D,
- Kennzeichnung, Registrierung & Nachverfolgbarkeit,
- Erwerb & Besitz,
- Deaktivierung & Umbau,
- der Umgang mit halbautomatischen Feuerwaffen,
- die grenzüberschreitende Verbringung sowie
- der Informationsaustausch zwischen Mitgliedsstaaten.
Die Verordnung ist von allen EU-Mitgliedsstaaten einzuhalten – so wie sie verfasst ist.
Die Richtlinie nennt bestimmte europäische Ziele, die jeder Mitgliedsstaat durch Umsetzung in nationales Recht innerhalb einer vorgegebenen Frist erreichen muss. Der Mitgliedsstaat legt selbst fest, durch welche Maßnahmen er diese Ziele erreicht; diese dürfen national auch strenger sein, als die EU-Feuerwaffenrichtlinie vorsieht. Unterschiedliche Maßnahmen in unterschiedlichen Mitgliedsstaaten werden u. a. aufgrund der jeweils herrschenden gesellschaftlichen und politischen Gegebenheiten und Entwicklungen gesetzt und führen so zu Abweichungen der nationalen Gesetze voneinander. Auf Basis dieser Richtlinie kommt es unter anderem zu unterschiedlichen waffenrechtlichen Dokumenten, zu unterschiedlichen Sonderrechten, zu unterschiedlichen Transportbedingungen oder zu mal strengeren, mal liberaleren Ausnahmebewilligungen in den einzelnen Staaten.
Waffenbesitzkarte (WBK)
Allgemeine Berechtigungen
- Erwerb, Besitz & Einfuhr von
- bis zu 2
- genehmigungspflichtigen Schusswaffen (Kategorie B)
- Erwerb & Besitz von Munition für Faustfeuerwaffen
Mögliche Sonderberechtigungen
- mit WBK:
- künftig voraussichtlich Führen von Messern
- Erweiterung der WBK-Plätze alle 5 Jahre
- Bei 1. Erweiterung ohne Angabe von Gründen auf insgesamt bis zu 5 Plätze;
- danach alle 5 Jahre um jeweils bis zu 2 Plätze.
- mit WBK + gültiger Jagdkarte:
- Führen von Schusswaffen der Kategorie B im Zuge der jagdlichen Tätigkeit ohne Waffenpass
- mit WBK + Waffenpass:
- Erwerb, Besitz & Einfuhr von
- genehmigungspflichtigen Schusswaffen
- in der addierten erlaubten Anzahl lt. WBK + Waffenpass zusammen
- genehmigungspflichtigen Schusswaffen
- Erwerb, Besitz & Einfuhr von
Evtl. Ausnahmen & Befreiungen
- Ausnahmebewilligung für Erwerb, Besitz & Einfuhr von verbotenen Schusswaffen (Kategorie A)
- Herabsetzung des gesetzlich vorgesehenen Mindestalters (21) auf 18 Jahre bei Erstantrag; nur bei Nachweis der Erfordernis einer WBK zur Berufsausübung
- Schusswaffen der Kategorie B, deren Modell vor 1871 entwickelt & die vor 1900 erbaut wurden, beanspruchen keinen Platz auf der WBK; für den Erwerb erforderlich ist sie aber dennoch
- Befreiung vom psych. Gutachten bei erst-maligem Antrag der WBK, sofern bereits eine Jagdkarte vorhanden ist
Der Anhang 1 der EU-Feuerwaffenrichtlinie stuft Feuerwaffen in folgende Kategorien ein:
- verboten (A)
- genehmigungspflichtig (B)
- meldepflichtig (C)
Die einst existente Kategorie der sonstigen Schusswaffen (D) wurde vollständig aufgelassen.
Wissenswertes zur österreichischen Waffenbesitzkarte:
Mit einer WBK dürfen Sie nach österreichischer Rechtsprechung genehmigungspflichtige Schusswaffen, die standardmäßig der Kategorie B angehören, erwerben, besitzen und einführen (importieren) – aber nicht ausführen (exportieren). Zudem dürfen Sie Munition für Faustfeuerwaffen erwerben und besitzen, aber weder ein- noch ausführen. Zur Kategorie B zählen kraft Gesetzes in Österreich ausschließlich Faustfeuerwaffen, halbautomatische Schusswaffen (Selbstlader) und Repetierflinten, sofern diese nicht bereits der Kategorie A zugeordnet sind. Eine verbotene Repetierflinte der Kategorie A wäre etwa die Vorderschaftrepetierflinte; aka Pumpgun. Erinnern Sie sich an den Unterschied zwischen der EU-Feuerwaffenrichtlinie und der Verordnung: Richtlinien erlauben den EU-Mitgliedsstaaten Entscheidungsfreiheit. So kommt es, dass Vorderschaftrepetierflinten in Österreich standardmäßig verboten wurden und höchstens mit WBK plus dezidierter Ausnahmebewilligung auf legalem Wege zu erwerben sind. In Deutschland hingegen sind sie, solange sie die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestmaße einhalten, erlaubt und lediglich genehmigungs-, also WBK-pflichtig.
In Österreich existiert von der Waffenbesitzkarte eine einzige Ausführung, die für alle Personengruppen (Sammler, Sportschütze, Jäger, Dienstwaffenträger usw.) gleich aussieht. Auf ihr werden aber nicht die konkrete Waffentype oder das dazugehörige Kaliber vermerkt, sondern lediglich die erlaubte Stückzahl und die Kategorien, die Sie als ihr Inhaber erwerben, besitzen und einführen dürfen. Solange Sie sich an Kategorie und Stückzahl halten, bleibt es Ihnen frei, für welche Marke, welches Kaliber (ausgen. Verbotenes) und welche Art von Waffe (Gewehr, Pistole, Revolver …) Sie sich entscheiden.
Die WBK berechtigt zwar zum Besitz der genehmigungspflichtigen Waffe, aber nicht zum öffentlichen Führen, hierzu bedarf es standardmäßig eines Waffenpasses. Ausnahmen bestehen im Zuge der Jagdausübung mit vorhandener gültiger Jagdkarte. Bestimmte Ausnahmen und zusätzliche Berechtigungen, die mit der Innehabung verschiedener waffenrechtlicher Dokumente einhergehen, sind bereits im Waffengesetz festgehalten. Andere sind Einzelfallentscheidungen und werden auf Ihren Antrag hin von der zuständigen Waffenbehörde im eigenen Ermessen erteilt – oder nicht. Um eine Ausnahmebewilligung für Schusswaffen der Kategorie A zu erlangen, ist es beispielsweise erforderlich, den Sportschützenstatus nach § 11b (4) WaffG ↗ mit einer solchen Waffe nachzuweisen. Um schon mit 18 Jahren eine WBK beantragen zu können, müssen Sie hingegen nachweisen, dass die WBK für Ihre Berufsausübung erforderlich ist.
Erwerbsvoraussetzungen Waffenbesitzkarte (Österreich)
- Nachweis über den sachgemäßen Umgang mit Schusswaffen (zB Waffenführerschein)
- waffenrechtliche Zuverlässigkeit, kein Ausschlussgrund (zB Waffenverbot)
- weitgehende Unbescholtenheit (Abwägung nach Schwere des Delikts)
- psychologisches Gutachten (entfällt, falls Jagdkarte vorhanden)
- Rechtfertigungsgrund (zB Sportschießen, Selbstverteidigung)
- mind. 21 Jahre alt (Ausnahmen möglich)
- Sie müssen EWR-Bürger sein
- Bezahlung der Gebühr
Interessanter Fakt:
In Österreich besteht für EWR-Bürger unter normalen Lebensumständen ein Rechtsanspruch auf Waffenbesitz. Solange Sie Ihrer Waffenbehörde keine Ausschlussgründe (zB Waffenverbot, Beistandschaft, Verurteilung wegen schwererer Gewaltdelikte) liefern, darf sie Ihnen die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte nicht verwehren. Dies geht aus dem Waffengesetz hervor:
§ 21 (1) WaffG:
Die Behörde hat verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und bei denen – soweit es sich nicht um Angehörige der in § 22 Abs. 2 Z 2 bis 4 genannten Berufsgruppen handelt – keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß § 6 Abs. 2 Polizeiliches Staatsschutzgesetz (PStSG), BGBl. I Nr. 5/2016, begehen werden, und die für den Besitz einer Schusswaffe der Kategorie B eine Rechtfertigung anführen können, auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen. Die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte an andere verlässliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer solchen Waffe eine Rechtfertigung anführen können, liegt im Ermessen der Behörde; ebenso die Ausstellung an Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sofern sie den Nachweis erbringen, daß der Besitz einer solchen Waffe für die Ausübung ihres Berufes erforderlich ist.
Waffenpass (WP)
Allgemeine Berechtigungen
- Erwerb, Besitz, Einfuhr & Führen von
- bis zu 2
- Schusswaffen (Kategorie A, B und/oder C)
- Erwerb & Besitz von Munition für Faustfeuerwaffen
Mögliche Sonderberechtigungen
- mit WP:
- künftig voraussichtlich Führen von Messern
Evtl. Ausnahmen & Befreiungen
- Ausnahmebewilligung für Erwerb, Besitz, Einfuhr & Führen von verbotenen Schuss-waffen (Kategorie A)
- Herabsetzung des gesetzlich vorgesehenen Mindestalters (21) auf 18 Jahre bei Erstantrag; nur bei Nachweis der Erfordernis einer WBK zur Berufsausübung oder zur Jagd
- Befreiung vom psych. Gutachten bei erst-maligem Antrag des WP, sofern bereits eine Jagdkarte vorhanden ist
Wissenswertes zum österreichischen Waffenpass:
Der WP umfasst hinsichtlich Erwerb und Besitz dieselben Berechtigungen wie die WBK plus das öffentliche Führen („Beisichhaben“) von Schusswaffen der auf dem WP genannten Kategorien. Während sich die WBK auf Schusswaffen der Kategorie B – und mit Ausnahmebewilligung der Kategorie A – bezieht, kann auf dem WP auch die Erlaubnis zum Führen von Schusswaffen der Kategorie C vermerkt sein. Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen und Einführen von genehmigungspflichtigen B- und A-Schusswaffen ist Wort für Wort auf dem WP vermerkt; im Falle von C-Schusswaffen ist lt. Waffenpass nur das Führen explizit erlaubt, begründet dadurch, dass Sie für den Erwerb und Besitz der C-Schusswaffen weder WP noch WBK benötigen.
Als WP-Antragsteller wird Ihnen im Gegensatz zur WBK eine Hürde in den Weg gelegt: Anstelle einer einfachen Rechtfertigung ist nun ein konkreter Bedarf zum Führen von Schusswaffen glaubhaft zu machen. Dabei müssen Sie als Antragsteller detailliert darlegen,
- woraus Sie für sich diesen speziellen Bedarf ableiten,
- dass dieser Bedarf für Sie zwangsläufig erwächst (ihm also nicht anderweitig entgegnet werden bzw. die bedarfsbegründende Situation nicht anderweitig verhindert oder abgewehrt werden kann) und
- dass es sich um eine qualifizierte Gefahr handelt, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.
Die Schusswaffe muss in einer solchen Situation geradezu erforderlich sein, weil anderweitig das bedarfsbegründende Ziel nicht zu erreichen ist. Außerdem ist glaubhaft zu machen, dass Sie mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in ebendiese Situation geraten.
Erwerbsvoraussetzungen Waffenpass (Österreich)
- Nachweis über den sachgemäßen Umgang mit Schusswaffen (zB Waffenführerschein)
- waffenrechtliche Zuverlässigkeit, kein Ausschlussgrund (zB Waffenverbot)
- weitgehende Unbescholtenheit (Abwägung nach Schwere des Delikts)
- psychologisches Gutachten (entfällt, falls Jagdkarte vorhanden)
- Bedarf zum öffentlichen Führen (Nachweis der Gefahrenlage)
- mind. 21 Jahre alt (Ausnahmen möglich)
- Sie müssen EWR-Bürger sein
- Bezahlung der Gebühr
Gut zu wissen:
Ein Irrglaube ist, dass Sie mit Ihrem Waffenpass Ihre Schusswaffen jederzeit und überall bei sich haben dürfen. Sie mögen mit dem WP das Recht zum Führen von Schusswaffen erwirkt haben – in der Öffentlichkeit hat jedoch die öffentliche Sicherheit Vorrang, nicht Ihre persönliche. Was Sie persönlich waffenrechtlich dürfen, kann immer noch anders-rechtliche Konsequenzen haben; zum Beispiel strafrechtliche, falls Passanten sich bedroht fühlen. Sie sollten demnach – in Ihrem eigenen Interesse – Gesetze und Bestimmungen einhalten, die über dem Waffengesetz (und damit über Ihrem persönlichen Recht auf das Führen Ihrer Waffen) stehen. Dazu gehört beispielsweise, zu wissen, dass bewaffneten Personen die Teilnahme an Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz verboten ist. Insbesondere an Demonstrationen aller Art. Auch mit Waffenpass. (Siehe hierzu § 9a VersammlG ↗)
Übrigens: Bis 1997 gab es noch den Waffenschein, der zum Führen von Schusswaffen berechtigte, die keine Faustfeuerwaffen waren. Ein paar davon sind heute noch im Umlauf und fungieren hinsichtlich des Berechtigungsumfangs als Waffenpass. Ansonsten gibt es Waffenscheine im DACH-Raum nur in Deutschland, wo der kleine Waffenschein zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen berechtigt, der große Waffenschein hingegen zum Führen von scharfen Schuss-, Luft- und Federdruckwaffen. Verwenden Sie die Begriffe Waffenbesitzkarte, Waffenpass und Waffenschein bitte mit Bedacht – wenn Sie einen Waffenschein beantragen und eigentlich eine Besitzkarte meinen, besteht das Risiko, dass die Behörde Ihren Antrag ablehnt, weil Sie für das beantragte Dokument die Voraussetzungen (Bedarf zum Führen) nicht erfüllen.
Übrigens: Fällt der Bedarf zum Führen der Schusswaffe weg, so verbleibt der Waffenpass weiterhin in Ihrem Besitz und fungiert fortan als WBK.
Europäischer Feuerwaffenpass (EU-FWP)
Allgemeine Berechtigungen
- Reisen mit einer oder mehreren im EU-FWP genannten Feuerwaffen der Kategorien A, B oder C in einen anderen Mitgliedsstaat der EU oder einen Schengenstaat,
- sofern die Behörden des zu bereisenden Mitgliedsstaats dafür die Erlaubnis bzw. jeweils eine Erlaubnis erteilt haben.
Mögliche Sonderberechtigungen
- Sie dürfen auch Schusswaffen mitnehmen, die nicht (mehr) auf Sie registriert, aber noch in Ihren EU-FWP eingetragen sind; etwa nachdem Sie sie verkauft haben
Evtl. Ausnahmen & Befreiungen
- Jäger brauchen für bis zu 3 Langwaffen & die dafür bestimmte Munition zum Zweck der Jagd keine separate Bewilligung vom zu be-reisenden Mitgliedsstaat
- Sportschützen brauchen für bis zu 6 Sport-waffen & die dafür bestimmte Munition zum Zweck des Schießsports keine separate Be-willigung vom zu bereisenden Mitgliedsstaat
Wissenswertes zum Europäischen Feuerwaffenpass:
Der EU-FWP ist ein Reisepass für Ihre namentlich darin eingetragenen Schusswaffen. Er berechtigt Menschen mit Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat zur Mitnahme der im EU-FWP eingetragenen Schusswaffen in andere Mitglieds- oder Schengenstaaten im Rahmen einer Reise. Verbietet ein Mitgliedsstaat die Reise mit einer Schusswaffe der Kategorie B oder C, hat er die übrigen Mitgliedsstaaten darüber gesondert zu unterrichten.
Der EU-FWP ist weder Erwerbs- noch Besitzberechtigung. Aber Sie müssen ihn, genauso wie WBK und/oder WP, beim Waffentransport als Begleitdokument stets mitführen. Da Sie in Österreich für Erwerb und Besitz von Schusswaffen der Kategorie C weder WBK noch WP benötigen, erhalten Sie den EU-FWP für die Mitnahme von C-Schusswaffen hierzulande auch diese. Waffenbesitzer in Deutschland hingegen benötigen für Schusswaffentypen, die in Österreich komplett frei ab 18 erhältlich sind, eine eigene (gelbe) WBK; daher wird der EU-FWP dort meist WBK-Inhabern ausgestellt.
Beim grenzüberschreitenden Verkehr mit Schusswaffen bedenken Sie bitte, dass die Begriffe wie Mitnehmen, Mitbringen, Verbringen, Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr im juristischen Fachjargon unterschiedliche Bedeutungen haben. Den Details dahinter widmen Sie sich in einem späteren Artikel; behalten Sie diese unterschiedlichen Möglichkeiten des Grenzübertritts aber bitte im Hinterkopf.
Erwerbsvoraussetzungen Europäischer Feuerwaffenpass (Österreich)
- Nachweis über den sachgemäßen Umgang mit Schusswaffen (zB Waffenführerschein)
- mind. 1 vorhandene, rechtmäßig erworbene & besessene Schusswaffe
- Wohnsitz im Bundesgebiet
- Bezahlung der Gebühr
VORSICHT – der EU-Feuerwaffenpass allein genügt nicht immer:
Machen Sie sich bitte Folgendes bewusst: Die österreichische WBK berechtigt zur Einfuhr ins eigene Bundesgebiet, aber nicht zur Ausfuhr in ein fremdes. Sie berechtigt auch nicht zur Ausfuhr aus einem anderen Staat, da österreichische Dokumente Ihnen Ihre Berechtigungen nur innerhalb Österreichs verleihen. Der Haken: Sie können eine Schusswaffe mit vorhandener WBK nicht rechtmäßig nach Österreich einführen, wenn Sie sie nicht zuvor aus dem anderen Staat ausführen.
Der EU-FWP berechtigt zur Reise (Mitnahme) Ihrer Waffe aus Österreich in einen anderen EU-Mitgliedsstaat oder Schengenstaat, aber nicht zu ihrem Erwerb oder Besitz. Die WBK und der EU-FWP ergänzen sich also bis zu einem gewissen Grad, und das ist sinnvoll: Obwohl Ihnen als österreichischer Waffenbesitzer mit EU-FWP das „Mitnehmen“ in einen anderen EU-Mitgliedsstaat erlaubt ist, erlaubt der andere Mitgliedsstaat nicht automatisch auch das „Mitbringen“ aus Ihrem Heimatland; und umgekehrt. Die eingetragene Schusswaffe, die Sie in Österreich rechtmäßig besitzen, könnte im bereisten Land Einschränkungen unterliegen oder gar verboten sein. Oder andersrum: die Waffe, die Sie dort käuflich erwerben und nach Österreich einführen wollen, in Österreich (siehe Beispiel Pumpgun). Daher braucht es zusätzlich zum EU-FWP zwei Dinge, wenn Sie mit Ihren Waffen aus Österreich in einen anderen EU-Mitgliedsstaat oder Schengenstaat verreisen wollen:
- eine vorige Einwilligung vonseiten der zuständigen Waffenbehörde im Empfangsstaat (der Staat, den Sie bereisen wollen) und
- einen Erlaubnisschein vonseiten der zuständigen Waffenbehörde im Heimatland.
Beide Dokumente erhalten Sie von der jeweiligen Behörde nur, wenn Sie im jeweiligen Bundesgebiet (Heimatland und Empfangsstaat) auch zum Besitz der zu verbringenden Waffe berechtigt sind, wenngleich vielleicht nur temporär und an eine zeitliche Frist gebunden. Befreit sind Sie von diesen Begleitscheinen nur, wenn Sie als Jäger maximal 3 Langwaffen für jagdliche Zwecke und als Sportschütze maximal 6 Sportwaffen zu sportlichen Zwecken mit ins Ausland nehmen. Und selbst jetzt, wo Sie all das wissen, bleibt immer noch ein Restrisiko, das sich Eigenverantwortung nennt: Sie wissen bereits, dass Sie in Österreich auch mit einem Waffenpass (!) Ihre Schusswaffen nicht ohne Weiteres überall und jederzeit mitführen dürfen (siehe Beispiel Demonstrationen). Auch beim Grenzübertritt mit Waffen gibt es Situationen, in denen gewisse Bestimmungen (inländische wie ausländische oder sogar auf EU-Ebene) über Ihrem persönlichen Recht auf Waffenmitnahme stehen können.
Fallbeispiel: Waffenembargo.
Folgendes ist unter Schengenstaaten oder gar innerhalb der EU-Mitgliedsstaaten üblicherweise nicht der Fall. Aber: Angenommen, die Europäische Union verhängt ein totales Waffenembargo über einen Drittstaat (auch Schengenstaaten können Drittstaaten sein), ist jeglicher Handels- und Dienstleistungsverkehr mit diesem Staat im Zusammenhang mit Waffen grundsätzlich verboten, sofern diese Waffen in der gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union angeführt sind.
Ein greifbares Beispiel für Sie: Sie haben sich über die Jahre ein paar Waffen angeschafft. Zu wenig für eine Sammlung, zu viel, um sie bei geänderten Lebensumständen (zB Gründung einer Familie) alle weiterhin zu verwenden und zu pflegen. Sie möchten sich das Leben möglichst einfach machen, das Konvolut zusammen veräußern und erhalten aus einem Drittstaat ein akzeptables Angebot – oder sogar von einem Drittstaatsangehörigen, der sich gerade in Österreich aufhält. Sie dürfen Ihr Hab und Gut weder in diesen Drittstaat veräußern, solange das Waffenembargo aufrecht ist, noch dem Drittstaatsangehörigen in Österreich überlassen, wenn er Ihnen keine amtliche Aufenthaltsbewilligung vorlegt. Denn Drittstaatsangehörige ohne eine explizite Aufenthaltsbewilligung bzw. einen Aufenthaltstitel unterliegen in Österreich einem Waffenverbot. (Siehe § 11a WaffG ↗)
Bitte eruieren Sie rechtzeitig im Vorfeld, ob Sie die Art der Reise, die Sie mit Ihrer Waffe anstreben, auch wie geplant umsetzen können. Österreichische Dokumente berechtigen Sie zu Ihren Vorhaben nur aus Sicht der Republik Österreich und in Bezug auf die österreichische Rechtsprechung, kann Ihnen aber in anderen Staaten keine Befugnisse einräumen, wenn dieser Staat dem nicht zustimmt. Ob es für genau Ihr Vorhaben bestimmte Ausnahmen oder besondere Regeln im Ausland gibt, können Sie nur eigeninitiativ in Erfahrung bringen; mitunter auch unter Zuhilfenahme einer Rechtsvertretung oder durch Rücksprache mit Ihrer zuständigen Waffenbehörde.
Jagdkarte (JK)
Allgemeine Berechtigungen
- Ausübung der Jagd
- in jenem Bundesland, für das die JK ausge-stellt wurde &
- solange sie gültig ist
Mögliche Sonderberechtigungen
- mit gültiger JK + WBK:
- Führen von Schusswaffen der Kategorie B im Zuge der jagdlichen Tätigkeit ohne WP
- mit gültiger JK + Falknerprüfung:
- Ausübung der Beizjagd (Jagd mit Falken & Greifen)
- Jäger dürfen Langwaffen der Kategorie C tagsüber bis zu 6h, nachts bis zu 3h im KFZ verwahren, sofern
- die Waffe gegen Schussabgabe gesichert &
- Fahrgast- bzw. Kofferraum versperrt sind
Evtl. Ausnahmen & Befreiungen
- Jäger mit gültiger JK dürfen Schalldämpfer erwerben, besitzen & verwenden
- Herabsetzung des gesetzlich vorgesehenen Mindestalters (18) auf 16 Jahre auf Antrag eines gesetzlichen Vertreters des Jugendlichen
- Kein psychologisches Gutachten erforderlich
- Befreiung von Vorlage eines psych. Gutachtens bei WBK- & WP-Antrag, wenn JK bereits vor-handen
Wissenswertes über die österreichische Jagd & die Jagdkarte:
Die JK berechtigt in Österreich – gemeinsam mit der Zustimmung des Jagdausübungsberechtigten – zur Ausübung der Jagd. Aber: Sie berechtigt nicht zum Waffenbesitz oder -erwerb. Der Weg zur Jagdkarte wird in Österreich über die Jungjägerausbildung beschritten. An ihrem Ende steht eine Prüfung – absolvieren Sie diese erfolgreich, können Sie die Ausstellung einer JK beantragen. Diese wird standardmäßig als Jahresjagdkarte mit 1 Jahr Gültigkeit und für jenes Bundesland ausgestellt, in dem Sie die Jungjägerprüfung absolviert haben. Sie ist auch nur in diesem gültig. Allerdings können Sie als JK-Inhaber Jagdgastkarten für andere Bundesländer beantragen, um auch dort jagen zu dürfen. Diese haben in der Regel eine kürzere Gültigkeitsdauer von einem Tag bis zu vier Wochen, abhängig vom Bundesland. Mancherorts können Sie zusätzlich eine Falknerberechtigung (Absolvierung der Falknerprüfung vorausgesetzt) oder eine Ausländerjagdkarte beantragen (sofern Sie eine gültige Jagderlaubnis aus Ihrem Heimatland mitbringen).
Mit der Ausstellung der JK gehen eine Mitgliedschaft beim jeweiligen Landesjagdverband (LJV), eine Jagdhaftpflicht- und eine Jagdunfallversicherung einher. Fortan sollten Sie Ihren jährlichen Mitgliedsbeitrag beim LJV entrichten. Tun Sie dies, verlängert sich die Gültigkeit Ihrer JK um ein weiteres Jahr. Tun Sie dies nicht, verliert die JK ihre Gültigkeit und sämtliche durch sie erlangte Berechtigen sind ebenfalls dahin: Einen Schalldämpfer, den Sie mit gültiger JK legal erworben und besessen haben, besitzen Sie daraufhin illegal und haben ihn folglich einer Person zu überlassen, die zu seinem Besitz berechtigt ist. Auch die Erlaubnis zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B erlischt, wenn Sie eine WBK in Kombination mit einer ungültigen JK, aber keinen WP haben. Grundsätzlich ist es nicht verboten, das ein oder andere Jahr als Jäger auszusetzen. Sie sollten diese rechtlichen Konsequenzen aber bedenken, entsprechend vorausplanen und sich absichern (etwa für den Fall, dass Sie, wenn Sie die Jagd später wieder aufnehmen, Ihren Schalldämpfer wieder zurückhaben möchten). Ist Ihre JK jedoch 20 Jahre lang ungültig gewesen, bleibt sie dauerhaft ungültig.
Erwerbsvoraussetzungen der österreichischen Jagdkarte
- waffenrechtliche Zuverlässigkeit, keine Ausschlussgründe (zB Waffenverbot)
- persönliche & jagdliche Eignung, erfolgreich abgelegte Jungjägerprüfung
- weitgehende Unbescholtenheit (Abwägung nach Schwere des Delikts)
- Mitgliedschaft im LJV
- mind. 18 Jahre alt
- Bezahlung der Gebühr
Gut zu wissen:
Das Jagdrecht ist in Österreich nicht zentral geregelt, sondern Landessache, weshalb es 9 verschiedene Landesjagdgesetze gibt, die inhaltlich (u. a. aufgrund der unterschiedlichen Wildpopulation) voneinander abweichen. Die JK kann daher je nach Bundesland anders aussehen. In der Steiermark gibt es mittlerweile die erste digitale JK, die Jagdkarte aus Oberösterreich und Niederösterreich gibt es im Scheckkartenformat. Grundlegende Rahmenparameter wie die Waffenthematik oder Strafbestimmungen im Jagdrecht gestalten sich aber in den meisten Bundesländern sehr ähnlich.
Besondere Bedeutung kommt der persönlichen und jagdlichen Eignung zu, die primär durch das Bestehen der Jungjägerprüfung und die waffenrechtliche Zuverlässigkeit festgestellt wird. Diese einmal festgestellte persönliche Eignung kann Ihnen – ebenso wie die waffenrechtliche Zuverlässigkeit, die für waffenrechtliche Dokumente erforderlich ist – nachträglich aberkannt werden: Nicht nur das persönliche Fachwissen ist ein Kriterium, sondern auch die Eigenberechtigung und die Geschäftsfähigkeit. Aberkannt werden Ihnen die persönliche Eignung und auch die waffenrechtliche Zuverlässigkeit unter anderem, wenn Sie sich eines nicht waidgerechten Verhaltens schuldig machen oder gegen das Waffen- oder das Tierschutzgesetz (TSchG) verstoßen haben. Wird über Sie ein Waffenverbot ausgesprochen, werden Ihnen nicht nur WBK und WP entzogen, sondern auch die JK.
Waffenührerschein, DMS Firearms License & Co.
Allgemeine Berechtigungen
- keine; nur Schulungsnachweis
Wissenswertes
- zur Vorlage bei der Waffenbehörde 6 Monate gültig
- keine Prüfung; nur Schulung
- Im Abstand von 5 Jahren kommt es zur Über-prüfung der waffenrechtlichen Verlässlich-keit von Inhabern einer WBK mit auf sich re-gistrierten genehmigungspflichtigen Schuss-waffen.
Evtl. Ausnahmen & Befreiungen
- Befreiung vom Nachweis über den sachge-mäßen Umgang mit Schusswaffen, sofern Sie diesen anderweitig nachweisen können.
- Auffrischung kann entfallen, sofern bei der Überprüfung der regelmäßige Gebrauch der Schusswaffe als Jagd-, Sport- oder Dienstwaffe nachgewiesen wird
Wissenswertes zu Waffenführerschein, DMS Firearms License & Co.:
Der Begriff Waffenführerschein kommt im deutschsprachigen Waffenrecht nicht offiziell vor. Das österreichische WaffG spricht vom sog. Nachweis über den sachgemäßen Umgang mit Schusswaffen, das deutsche von der Waffensachkunde und in der Schweiz gibt es einen solchen Schein nicht. Der Waffenführerschein ist nur eine von vielen Möglichkeiten, wie der Nachweis über den sachgemäßen Umgang mit Schusswaffen in Österreich aussehen kann; eine Formvorschrift gibt es hierzulande nicht.
Als Schulungsnachweis verleiht der WaffFS keine Berechtigungen, Sie dürfen damit keine Waffen erwerben, besitzen und entgegen seiner Bezeichnung auch nicht führen. Er bestätigt lediglich, dass Sie an einer Schulung teilgenommen haben. Für die erstmalige Beantragung von WP und WBK ist der Nachweis über den sachgemäßen Umgang mit Schusswaffen Grundvoraussetzung, sofern Sie den sicheren Umgang nicht bereits anderweitig – etwa durch den ständigen Gebrauch der Waffe als Jagd-, Sport- oder Dienstwaffe – nachweisen können.
Alle 5 Jahre kommt es zur Überprüfung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit österreichischer WBK-Inhaber mit auf sich registrierten genehmigungspflichtigen Schusswaffen. Diese geht mit einer Überprüfung ihrer sicheren Verwahrung einher. Sofern Sie auch hier den sachgemäßen Umgang nicht anderweitig nachweisen können, ist die einst absolvierte Schulung aufzufrischen.
Erwerbs- bzw. Teilnahmevoraussetzungen für die DMS Firearms License, Waffenführerschein & andere Nachweise
- waffenrechtliche Zuverlässigkeit, keine Ausschlussgründe (zB Waffenverbot)
- bei Minderjährigen: Einverständnis des gesetzlichen Vertreters
- Bezahlung der Kursgebühr
Gut zu wissen:
In Österreich existiert kein gesetzliches Reglement, das vorschreibt, welche Inhalte in dieser Schulung vermittelt werden müssen. Nur, dass der Teilnehmer insbes. praktisch zu schulen ist, ist vorgegeben. Theorieinhalte rund um Waffen- und Munitionskunde oder das Waffenrecht werden von den meisten Anbietern aus freien Stücken ins Programm aufgenommen. Diese können stark voneinander abweichen. Ähnlich locker verhält es sich mit den Teilnahmekriterien dieser Schulungen: Auch Kinder und Jugendliche dürfen aus waffenrechtlicher Sicht auf behördlich genehmigten Schießanlagen in Österreich den Waffenführerschein, die DMS Firearms License oder ein Schießtraining absolvieren, sofern der Betreiber der Schießstätte keine andere Altersgrenze vorschreibt und der gesetzliche Vertreter zustimmt.
Wenn Sie Ihren erlangten Nachweis über den sachgemäßen Umgang mit Schusswaffen der Waffenbehörde vorlegen und WBK oder WP beantragen möchten, beachten Sie bitte die maximale Gültigkeitsdauer von 6 Monaten. Überschreiten Sie diese Frist, ist der Nachweis erneut und aktualisiert zu erbringen, egal ob Sie sich für den Waffenführerschein, die DMS Firearms License oder einen anderen Weg entschieden haben. Der Waffenführerschein hat sich als DER Schulungsnachweis schlechthin in Österreich eingebürgert. Aber: Ob der Nachweis von Ihrer Waffenbehörde anerkannt wird, entscheidet diese letztendlich immer im eigenen Ermessen.
Schießbuch
Schießbücher sind Trainingstagebücher für Schützen. Nach wie vor weit verbreitet sind klassische Heftchen, in die Zeile für Zeile die jeweils verwendete Waffe, das Kaliber, die ⇨ Schießdisziplin uvm. zu Nachweiszwecken eingetragen werden. Dieses Heftchen dient der Vorlage bei der Waffenbehörde zur Feststellung, ob aufgrund der Dokumentation denn ein regelmäßiger Gebrauch der Schusswaffe als Jagd-, Sport- oder Dienstwaffe gegeben ist und beispielsweise der Sportschützenstatus zum Zeitpunkt der Einsicht (etwa im Zuge der alle 5 Jahre wiederkehrenden Überprüfung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit) aufrecht ist. Ist dem so, müssen Sie den zuvor beschriebenen Nachweis nicht erneut vorlegen.
Im Zeitalter der Digitalisierung ist die High Ready App auf dem Vormarsch. Sie umfasst
- einen virtuellen Schießtrainer,
- Lehr- & Trainingsvideos,
- einen digitalen Waffenschrank,
- ein digitales Schießbuch &
- einen eigenen Showroom mit Produktvorstellungen.
Außerdem verschafft sie einen sehr guten Überblick über Waffenhändler und -hersteller, Schießtrainer, Schießanlagen und Onlineshops der Branche und präsentiert monatliche Sonderangebote, die ausschließlich bei Partnerhändlern erhältlich sind. Aus persönlicher Überzeugung darf ich mich High Ready Partner bezeichnen und nutze die App sowohl zur Verwaltung des persönlichen Besitzstandes als auch zur Dokumentation von Trainings und Wettbewerben. Werfen Sie gerne einen Blick hinein – so unkompliziert war Sportschütze sein noch nie: Das digitale Schießbuch von High Ready ↗
Waffenrechtliche Dokumente & Begleitendes in Österreich
Die Waffenbesitzkarte berechtigt zu Erwerb, Besitz und Einfuhr von genehmigungspflichtigen Schusswaffen.
Der Waffenpass berechtigt zusätzlich zum Führen von Schusswaffen.
Der Europäische Feuerwaffenpass erlaubt Reisen mit darin eingetragenen Schusswaffen innerhalb der EU-Mitglieds- & Schengenstaaten.
Die Jagdkarte erlaubt die Ausübung der Jagd in jenem Bundesland, für das sie ausgestellt wurde.
Der Nachweis über den sachgemäßen Umgang mit Schusswaffen ist als Schulungsnachweis bei WBK- & WP-Antrag der Behörde vorzulegen.
Das Schießbuch dokumentiert den regelmäßigen Gebrauch der Schusswaffen, weist den Sportschützenstatus nach und verhindert eine Nachschulung.
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